Grundpflege
Der Begriff Grundpflege bezieht sich auf einen Leistungskomplex der Pflegeversicherung, geregelt nach dem SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch)
Damit ist die Gesamtheit aller prophylaktischen wie auch körperbezogenen Tätigkeiten gemeint wie Beispielsweise:
Bitte beachten Sie: In der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V gibt es ebenfalls Leistungen, die als Grundpflege bezeichnet werden.
Krankenpflege/ Behandlungspflege
Bei der Behandlungspflege delegiert der Arzt Maßnahmen an einen ambulanten Pflegedienst die dieser dann ausführt, somit dient der Pflegedienst als "verlängerter" Arm des Arztes. Zu dies Maßnahmen gehört Beispielsweise:
Die Kosten für diese Maßnahmen übernimmt die Krankenkasse somit bleibt das Geld aus der Pflegeversicherung davon unberührt.
Beratungseinsätze
Bei Pflegebedürftigen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, muss
nach § 37 Abs. 3 SGB XI eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse zu tragen.
Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährliche Beratung.
Bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährliche Beratung.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Pflegebedürftige die Pflegesachleistungen bekommen können einmal im halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen. Sind hierzu aber nicht verpflichtet.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Seit Januar 2015 hat jeder Pflegebedürftige (auch Pflegestufe 0) anspruch auf den Grundbetrag der Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI von 104 € im Monat
Ist der Pflegebedürftige in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt, z.B. bei Demenz, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung, kann er einen erhöhten Betrag der Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI von 208 € im Monat erhalten. Vorraussetzung hierfür ist die Einstufung nach §45a SGB XI.
Die Betreuungsleistungen können verwendet werden für:
Verhinderungspflege
Macht die private Pflegeperson Urlaub, ist sie durch Krankheit oder andere Gründe vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens sechs Wochen bzw. 1612 € je Kalenderjahr.
Die Verhinderungspflege kann auch Stundenweise (max. 8 h täglich) erbracht werden.
Sofern der Betrag der Kurzzeitpflege nicht beansprucht wurde, kann der Betrag der Verhinderungspflege um 50% des Betrages der Kurzzeitpflege (ebenfalls 1612 € im Jahr) erhöht werden. d.h. 1612 € + 806 € = 2418 € Verhinderungspflege pro Kalenderjahr.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst im Wesentlichen alle hauswirtschaftlichen Hilfsleistungen im Umfeld des Pflegebedürftigen. Sie ist neben der Grundpflege Bestandteil des Sozialgesetzbuches (SGB) XI und gehört zur häuslichen Pflege.
Leistungsträger ist in der Regel die Pflegekasse. Aber auch eine Kostenübernahme von Unfallkassen, LWV, Sozialämtern oder über eine Verordnung Häuslicher Krankenpflege (SGB V) ist möglich.
Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet u.a.:
WICHTIG! Der Umfang des hauswirtschaftlichen Hilfebedarfes ist mitentscheidend für die Gewährung einer Pflegestufe.
Er ergibt gemeinsam mit der Dauer der Grundpflege die Gesamtpflegezeit!
Sonstige Leistungen